Abmahnung gegen BKM: Buchhandlung geht rechtlich gegen Interview-Äußerungen des Kulturstaatsministers vor

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Die Äußerung von Kulturstaatsminister Weimer in der ZEIT vom 18.03.2026, es handele sich bei den drei vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Buchhandlungen um „politische Extremisten“, hat nun juristische Konsequenzen. Die Buchhandlung „Zur Schwankenden Weltkugel“ aus Berlin hat den Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) mit Schreiben vom heutigen Tage abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sollte die Behörde der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 23.03.2026, 12 Uhr, nachkommen, muss sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin rechnen.

Kulturstaatsminister Weimer greift rechtswidrig in Grundrechte ein. Die Bezeichnung als Extremisten ist stigmatisierend“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge. „Bewertungen staatlicher Stellen müssen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Sollte Herr Weimer seine Diffamierung nicht zurücknehmen, wird er also vor Gericht darlegen müssen, was gegen die Buchläden vorliegen soll. Er kann sich nicht weiter hinter einem angeblichem Geheimschutz verstecken.“

Die Abmahnung beanstandet, dass die Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Amtliche Äußerungen müssen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes orientieren. Dafür ist erforderlich, dass ausreichende Belege vorliegen. Rechtsanwalt Dr. Prigge erläutert: „Wenn Herr Weimer auf eine Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz verweist, wonach angeblich Erkenntnisse in Bezug auf die Buchhandlungen vorliegen sollen, stellt dies keine ausreichende Tatsachengrundlage dar. Denn es handelt sich ebenfalls um eine Einschätzung, die durch konkrete Tatsachen gedeckt sein müsste.

Zusätzlich treiben die Buchhandlungen aufgrund der Äußerungen von Wolfram Weimer die Aufklärung voran und haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Laut Herrn Weimer hätten „Fachbeamte, die sich in der Buchhandlungsszene sehr gut auskennen, grundsätzliche Zweifel an der Preiswürdigkeit“ der drei Buchhandlungen gehabt. Auf die sodann erfolgte Anfrage über das Innenministerium beim Verfassungsschutz habe dieser mitgeteilt, dass „hier etwas Ernsthaftes“ vorliegen würde. „Wir machen nun Zugang zu allen internen Nachrichten zwischen den Referaten, Abteilungen und Leitungsebenen geltend, die im Zusammenhang mit dem Deutschen Buchhandlungspreis 2025 entstanden sind.“ so Sven Adam, Anwalt der Buchhandlung „Rote Straße“ aus Göttingen. Zum Informationsanspruch gehören auch Sitzungsprotokolle, Vermerke, Gesprächsnotizen und sonstige Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Konzeption, Durchführung, Preisvergabe oder der Ablehnung von Bewerbungen zum Deutschen Buchhandlungspreis 2025 erstellt wurden, soweit sie nicht der begründeten Geheimhaltung unterliegen. „Die Öffentlichkeit soll erfahren, was die angeblichen Fachbeamten zur Infragestellung der Entscheidung der Jury qualifiziert und was das „Ernsthafte“ sein soll, was angeblich vorliegt. Diese Intransparenz und die Verwendung nichts sagender Begriffe wie „Fachbeamter“ oder „etwas Ernsthaftesollte endlich aufhören.“

Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Sven Adam, Göttingen

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